Satzung
Gender-Hinweis
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Dokument verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Fachgemeinschaft
- Die Fachgemeinschaft führt den Namen „Fachgemeinschaft der Industrietierärzte“, Kurzform „FIT“.
- Mit der Eintragung im Vereinsregister führt die Fachgemeinschaft zusätzlich e.V. im Namen.
- Sie hat ihren Sitz in Berlin, Deutschland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Fachgemeinschaft ist ein Berufsverband mit folgenden Zwecken:
- die Förderung der Berufsausübung der in der Industrie und Privatwirtschaft tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, außerhalb des öffentlichen Dienstes und der kurativen Praxis,
- die Förderung und Vertiefung der fachlichen und persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander,
- die Repräsentanz der Mitglieder in ihrer Gesamtheit, in Gremien und Organisationen der deutschen und internationalen Tierärzteschaft,
- die Förderung der Fortbildung der Mitglieder,
- die Profilierung der vielfältigen Berufsbilder der Industrietierärzte,
- die Vertretung der Interessen der Mitglieder.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a) Mitglied können Tierärztinnen und Tierärzte sowie Personen mit abgeschlossenem Studium der Tiermedizin werden, die eine überwiegende Tätigkeit in der Industrie oder ähnlichen Arbeitsgebieten der Privatwirtschaft ausüben oder anstreben.
- b) Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Sinne Abs. 1a beendet haben oder nicht ausüben, können auf Antrag außerordentliches Mitglied werden. Außerordentliche Mitglieder haben nur ein Rederecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
- Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand in Textform zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Der abgelehnte Bewerber kann sich schriftlich an die nächste einzuberufende Mitgliederversammlung als Berufungsorgan wenden. Diese entscheidet sodann endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum 31.12. ohne Kündigungsfrist möglich. Dieser berührt mögliche, noch bestehende Verpflichtungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand gemaßregelt werden:
- Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse;
- Wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen oder Ersatzleistungen trotz Mahnung;
- Wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
- Der Beschluss des Vorstandes bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstandes anzuhören. Bei Zahlungsrückstand ersetzt die Mahnung inkl. der Androhung des Ausschlusses die Anhörung des Mitgliedes. Ein Mitglied, dass im Vereinsleben oder auch privat gegen die Statuten des Vereins, insbesondere durch rassistisches und fremdenfeindliches oder strafrechtlich relevantes Verhalten, handelt, ist aus dem Verein auszuschließen. Das Mitglied ist schriftlich über die Beschlussfassung des Vorstandes zu Informieren.
- Ist ein Mitglied per Beschluss durch den Vorstand ausgeschlossen worden, so kann sich das Mitglied mit seiner Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses an die Mitgliederversammlung wenden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung. Eine gesonderte Mitgliederversammlung ist nicht einzuberufen. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur Beschlussfassung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
- Sollte das ausgeschlossene Mitglied sich nicht fristgemäß an die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz wenden, so gilt das Mitglied als endgültig ausgeschlossen. Hierauf ist im Ausschlussschreiben an das Mitglied hinzuweisen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und aktiv die Willensbildung der Fachgemeinschaft zu fördern.
- Jedes ordentliche Mitglied ist in den Vorstand wählbar.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Das Mitglied soll in geeigneter Weise die Interessen und die Entwicklung der Fachgemeinschaft mittragen und fördern.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein stets über eine aktuelle postalische Adresse (wahlweise dienstlich und/oder privat) und eine aktuelle E-Mailadresse informiert zu halten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan. Sie hat die Beschlussfassung über:
- wichtige Angelegenheiten des Vereins;
- Wahl des Vorstands
- Vergütung von Vorständen;
- Aufwandsentschädigungen
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung;
- Festlegung von Mitgliedsbeiträgen und etwaigen Sonderzahlungen;
- Entscheidungen über außerordentliche Ausgaben oder Investitionen;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern als Berufungsorgan;
- Bestimmung von Schwerpunkten und Zielen der Vereinsarbeit;
- Auflösung des Vereins.
§ 8 Einberufung und Formalien der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
- Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und der Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist.
- Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen an die zuletzt vom Mitglied hierfür bekanntgegebene Kommunikationsadresse. Unterlässt das Mitglied die Aktualisierung seiner Kommunikationsadresse, ist der Verein nicht verpflichtet, es auf anderem Wege einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung zu laufen.
- In folgenden Fällen ist eine Durchführung der Mitgliederversammlung bzw. eine Beschlussfassung auf elektronischem Weg unzulässig:
- Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins;
- Bei Änderungen des Vereinszwecks.
- Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes auch auf elektronischem Weg in Textform zulässig (Umlaufverfahren). Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist dafür keine einstimmige Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Es gelten stattdessen die üblichen Abstimmungsmehrheiten dieser Satzung zum jeweiligen Thema der Beschlussvorlage. Die entsprechenden Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern mit der Nennung der Beschlussfassungsfrist mindestens zehn Tage vor dem Ende der Beschlussfassungszeitfrist per E-Mail übermittelt. Mitglieder, die keine E-Mailadresse besitzen, werden in Schriftform an der Abstimmung beteiligt. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Beschlussvorlage zu laufen.
- Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider Form durchgeführt wird, können die Mitglieder aufgefordert werden, dem Verein innerhalb von einer Woche nach Zugang der Einladung verbindlich per E-Mail mitzuteilen, ob sie auf dem Weg elektronischer Kommunikation oder am Ort der Versammlung teilnehmen. Der Verein kann Mitgliedern, die diese Mitteilung unterlassen haben, die Teilnahme am Ort verweigern, wenn die erforderlichen Raumkapazitäten fehlen.
- Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung kann mithilfe einer elektronischen Anwendung (App) erfolgen, die zur jeweiligen Abstimmung durch den Verein bereitgestellt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in verdeckter Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten kann per Akklamation gewählt werden. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Gleichstand ist zwischen mehreren Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist möglich. Der Antrag muss vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
- Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung können in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9 Regionale Organisation
- Um die Zwecke der Fachgemeinschaft besser verfolgen zu können, sind die Mitglieder in Regionen organisiert.
- Die Regionen werden von Regionensprechern geführt.
- Die Mitglieder in den jeweiligen Regionen können in Abstimmung mit den Regionensprechern Regionentreffen organisieren und durchführen.
- Die Regionensprecher werden für jede Regionen auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- In Regionen ohne Sprecher kann vom Vorstand ein Sprecher auf Zeit eingesetzt werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Regionensprecher nehmen als Berater an den Vorstandssitzungen teil.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Diese sind
- der Vorsitzende;
- der stellvertretende Vorsitzende;
- der Kassenwart;
- der Schriftführer;
- eine Person für internationale Kontakte.
- Zusätzlich kann der Vorstand weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis und ohne Stimmrecht bestellen und abberufen. Über deren Anzahl und Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand bei der Bestellung. Erweiterte Vorstände werden vom geschäftsführenden Vorstand nur bei Bedarf zur Vorstandssitzung eingeladen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur erfolgreichen Neubestellung der Vorstandsposition im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes oder auch den gesamten Vorstand vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) befreien.
- Die Mitgliederversammlung kann den geschäftsführenden Vorstand ermächtigen, die Satzung aufgrund von Hinweisen des Registergerichts, des Finanzamts oder einer direkten Aufsichtsbehörde per Vorstandsbeschluss zu ändern.
- Der Vorstand ist berechtigt zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der Geschäftsführer ist ins Vereinsregister einzutragen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
- Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zum Ende der regulären Amtszeit in den Vorstand zu berufen. Das nachberufene Vorstandsmitglied hat keine Außenvertretungsmacht.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform (Brief, E-Mail, etc.) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Vorstandssitzungen können in Präsensform, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. Beschlussfassungen dürfen zudem auf dem Wege der Telekommunikation stattfinden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren, sowie der Weg des Zustandekommens des Beschlusses. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, die des erweiterten Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzlich verursachte Schäden. Sind Vorstandsmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Ausführung ihrer Vorstandstätigkeit verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Vorstandsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeiten des Jahresbeitrags schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die beschlossenen Regelungen werden in der Beitragsordnung festgehalten.
- Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.
§ 12 Vergütung von Vereins- und Organämtern
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass weitere Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen angemessene Vergütung oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für die notwendigen, angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.
- Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, ansonsten gelten die Ansprüche als verwirkt. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 13 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört die jährliche Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege und Aufzeichnungen sowie der Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung.
- Die Entlastung des Vorstandes darf erst erfolgen, wenn die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung den Prüfbericht für das zu entlastende Jahr vorgelegt haben.
§ 14 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren mit Alleinvertretungsmacht, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens und die etwaige Einsetzung von Liquidatoren. Eine Verteilung eventueller Überschüsse an die Mitglieder des Vereins darf nicht erfolgen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Stand: 16.01.2026
